Satzung „Freifunk Kitzingen“
Die Satzung wurde am 09.09.2018 von der Gründungsversammlung beschlossen. Aufgrund von Auflagen durch das Registergericht wurde die Satzung am 08.12.2018 durch den Vorstand zuletzt geändert.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der nachfolgenden Satzung auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für alle Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freifunk Kitzingen“ (im folgenden Verein genannt)
Der Sitz des Vereines ist Kitzingen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg einzutragen und trägt danach den Namen „Freifunk Kitzingen e.V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk & Netzwerktechnologien.
Die Verwirklichung des Vereinszwecks soll beispielsweise durch die Durchführung von Schulungen, Kursen und Workshops, durch die Teilnahme der Mitglieder an externen Kursen, Schulungen, Konferenzen etc., durch die Veröffentlichung von Publikationen (Text oder Audio, Video), Softwareentwicklung, Hardwareentwicklung und den Aufbau einer für Schulungen und praxisnahe Übungs-, Schulungs- und Testzwecken geeigneten permanent errichteten Funk- und Netzwerk-Infrastruktur geschehen. Die Benutzung und Auslastung der Infrastruktur kann Bestandteil von Tests sein, weshalb die Funk- und Netzwerk-Infrastruktur für Übungs- und Testzwecke möglichst so erstellt werden soll, dass Sie in Zeiträumen ohne Schulungen und Übungen Last führt und damit zu möglichst realistischen Langzeit- und Last-Tests im Rahmen des Vereinszweckes beiträgt. Deshalb soll die Infrastruktur möglichst so angelegt, dass sie den anderen ideellen Zwecken dienen kann.
Weiterhin fördert der Verein ideell, materiell und/oder finanziell:
- den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen
- die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
- kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte
- die Förderung des ehrenamtlichen und gesellschaftlichen Engagements durch die Bereitstellung und den Betrieb von digitalen Infrastrukturen,
- die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
Der Verein ist frei und unabhängig, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Bei Auflösung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an den Freifunk Rheinland e.V. oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein besteht auch die Möglichkeit einer nicht stimmberechtigten Fördermitgliedschaft.
II. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr
Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Vollendung des 12. Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht entfällt für juristische Personen.
III. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins aktiv bzw. finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt. Die Fördermitglieder erklären bei Eintritt in den Verein verbindlich, in welcher Form sie die Aktivitäten des
Vereins unterstützen wollen. Fördermitglieder können bis zum 15. eines Monats für das Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
Fördermitglieder können bis zum 15. eines Monats für das Ende des gleichen Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre bei Eintritt gegebene Erklärung ändern. Fördermitglieder, die einen besonders herausstehenden Beitrag zum Vereinszweck leisten, können
vom Vorstand als „Sponsoren“ in Vereinsmedien, Publikationen und der Öffentlichkeit aufgeführt werden. Die Entscheidung liegt im Einzelfall beim Vorstand.
IV. Jedes Mitglied hat einmal jährlich einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten sind. Die Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und kann, unterjährig, wenn dies durch Gesetze erforderlich wird,
vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss geändert werden. Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen. Die Finanzordnung des Vereins ist nicht Bestandteil der Satzung
sondern eine allgemeine Arbeitsanweisung der Mitglieder an den Vorstand,
wie dieser mit den finanziellen Resourcen des Vereins umgehen soll.
V. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Annulierung.
Der Austritt muss selbst oder durch einen gesetzlichen Vormund durch Mitteilung in Textform an den Vorstand erklärt werden, E-Mail ist zulässig. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen (42 Tage) vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.
Gilt ein Mitglied als vermisst und es kann aufgrund der Dauer oder Angaben aus dem Verwandtenkreis als unwahrscheinlich angesehen werden, dass das Mitglied noch aufgefunden werden kann, kann dessen Mitgliedschaft durch den Vorstand annulliert werden. Wird die Person, welcher die Mitgliedschaft annulliert wurde, wieder aufgefunden, kann sie verlangen, dass die Annullierung umgehend rückgängig gemacht wird. Eine Nacherhebung der Beiträge ist für den Zeitraum, in dem die Mitgliedschaft annulliert war, nicht vorgesehen.
VI. Die Mitgliederverwaltung obliegt dem Schatzmeister, er verwahrt die Mitgliederdaten ausschließlich auf verschlüsselten Speichermedien. Diese dürfen nur für den Zeitraum der Bearbeitung oder Verarbeitung entschlüsselt vorliegen.
§ 4 Organe des Vereins
I. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich öffentlich statt, außer die Versammlungsleitung, der Vorstand oder eines der anwesenden Mitglieder
stellt einen Antrag die Öffentlichkeit auszuschließen und der Antrag wird mit
einfacher Mehrheit angenommen.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der
Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge,
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
- eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch die Änderung der Finanzordnung,
- die Auflösung des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung.
Fristen:
Die Versammlung wird mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit einer Mitteilung in Textform, vorrangig per
Email, an die ordentlichen Mitglieder angekündigt. Ein Antrag an die
Mitgliederversammlung gilt als fristgerecht eingereicht, wenn er dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform zugegangen ist.
II. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:
- Der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende und
- der Schatzmeister
Jeder von den Vorstandsmitgliedern vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung einen erweiterten Vorstand bestimmen und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zuweisen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im
Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in den Vereinsmedien zu veröffentlichen. Sollten einzelne Stellen aufgrund von Schutzinteressen nicht veröffentlicht werden können, so sind diese zu schwärzen bzw. soweit zu verallgemeinern, dass die Schutzinteressen nicht verletzt werden. Schutzinteressen ergeben sich unter anderem aus den
gestzlichen Regelungen, dieser Satzung und den Interessen des Vereins.
§ 5 Schlussbestimmung
I. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, insbesondere wenn sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen, durchzuführen. Zum Zwecke der Erlangung der Gemeinnützigkeit oder der Eintragung des Vereins beim Registergericht ist der Vorstand im Gründungsjahr berechtigt eigenverantwortlich Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen; Diese müssen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
II. Die Gründungsmitglieder sind der Überzeugung, dass das Wirken des Vereines gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dient. Wird dem Verein dennoch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verwehrt und kann die Gemeinnützigkeit nicht durch Änderungen i. S. des § 5 I. dieser Satzung hergestellt werden, besteht der Verein mit seinem Zweck fort und wirtschaftet vorerst nach den Vorgaben gemäß § 2 dieser Satzung. Es ist Aufgabe des Vorstandes, Änderungen der Abgabenordnung, sowie Änderungen der Auslegung durch Behörden und Gerichte zu beobachten und auf eine spätere Anerkennung der Gemeinnützigkeit hinzuwirken.