Finanz- und Beitragsordnung
Die Finanz- und Beitragsordnung wurde am 09.09.2018 von der Gründungsversammlung beschlossen. Die Finanz- und Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung, sondern ein Arbeitsauftrag der Mitglieder an den Vorstand, wie dieser mit den Resourcen des Vereins umgehen soll.
§1 Grundsätze
Grundlagen dieser Finanzordnung sind
- Die Satzung des Freifunk Kitzingen e.V. und
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Mittel des Vereins dürfen nur für im Sinne der Satzung und dieser Finanzordnung verwendet werden.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Kalenderjahr 2018 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Gründung.
§2 Verantwortlichkeiten
Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Vereins ist der Schatzmeister.
§3 Berichterstattung
Im Rahmen der Vorstandssitzungen erstattet der Schatzmeister Bericht über die aktuelle finanzielle Situation des Vereins.
Der Finanzbericht ist zur ersten Mitgliederversammlung im Folgejahr durch den Schatzmeister vorzulegen.
Jeder, der im Namen des Vereins Gelder einnimmt oder ausgibt, hat dies ordentlich zu dokumentieren. Hierzu gehören:
- Datum,
- Art der Einnahme/Ausgabe,
- Betrag.
Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.
§4 Einnahmen
I. Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt
- für jedes ordentliche Mitglied 60 € pro Geschäftsjahr
- für Fördermitglieder mindestens 60 € pro Geschäftsjahr
Jedes Mitglied hat das Recht einen Antrag auf verminderten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 € zu stellen und Gründe – zum Beispiel Erwerbslosigkeit, Studium, Ausbildung, Minderjährigkeit, Rente, etc. – hierfür anzugeben.
Der Vorstand entscheidet über jeden Antrag im Einzelfall.
Der Mitgliedsbeitrag bei einem unterjährigen Eintritt in den Verein für das erste Jahr wird anteilig für jeden noch nicht angefangenen Monat berechnet.
Der regelmäßige Jahresbeitrag wird zum 1. März eines jeden Jahres fällig.
Dem Schatzmeister obliegt es, die Mitglieder zur Überweisung aufzufordern oder auf deren Wunsch einen Einzug des Betrags zu veranlassen.
Im Falle einer Rücklastschrift wird eine pauschale Gebühr von 5 € erhoben. Ebenfalls wird ein Mahnverfahren angestoßen.
II. Beitragsrückstand
Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand, wird ab dem folgenden Monat das Mahnverfahren angestoßen. Erfolgt auch auf diese Mahnung kein Zahlungseingang innerhalb von sechs Wochen, ist der Vorstand ermächtigt, den Ausschluss des Mitglieds zu beschließen.
Der Vorstand soll dabei jedoch ggf. vorliegende ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein wohlwollend berücksichtigen.
III. Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen
Einnahmen im Rahmen von Veranstaltungen sind gemäß der Finanzordnung zu dokumentieren. Verfolgte die Veranstaltung, bei welcher Einnahmen angefallen sind, einen bekanntgegebenen Zweck für den Verein, sind die Einnahmen entsprechend Zweckgebunden zu verwenden.
IV. Zuwendungen
Zuwendende erhalten nach Anfertigung des Jahresabschlusses eine Zuwendungsbescheinigung. Diese kann auch auf Wunsch innerhalb von 14 Tagen nach Zuwendung per Post zugestellt werden, wenn die Zuwendung
einen Wert von 50€ überschreitet.
§5 Ausgaben
Zulässig sind:
- Ausgaben im Sinne der Satzung
- Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit (z.B. Gebühren, Porto, Büromaterial, Postfach, Geschäftsstelle, Telefonkosten)
- Gestaltung von Mitgliederversammlungen
- Auslagen im Rahmen von Vorstandssitzungen
- Speisen und Getränke bei Veranstaltungen des Vereins im angemessenen Rahmen, nach Beschluss des Vorstandes
- Fahrtkosten im angemessenen Rahmen
Bis zu einer Höhe von
- 50 € ist jedes Vorstandsmitglied einzeln entscheidungsberechtigt;
- zwischen 50,01 € und 499,99 € ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidungsberechtigt;
- ab 500 € muss die Entscheidung im Vorstand einstimmig sein.
Bei regelmäßigen Verbindlichkeiten müssen die Kosten für den Zeitraum bis zur frühestens möglichen Aufkündigung der Verbindlichkeit als Wertbemessung angesetzt werden.
Dies gilt auch bei der Verlängerung von regelmäßigen Verbindlichkeiten.
Bei Entscheidungen über die Förderung von Vereinsmitgliedern haben die Nutznießer kein Stimmrecht.
Diese Festlegung gilt nur für die Beschlussfassung im Innenverhältnis. Die Handlungsbefugnis des Vereins im Außenverhältnis, insbesondere die Verfügung für Vereinskonten, ist davon nicht betroffen.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Finanzordnung gilt zeitlich unbegrenzt und kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Redaktionelle Änderungen sind hier von nicht betroffen.